Familienpflegezeitgesetz - Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Seit 1.1.2015 gelten im Bereich der Pflege neue gesetzliche Regelungen.
Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation.
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen
Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben.
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Seit dem 1.1.2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, vorgesehen.
Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.
1.1. Lohnersatzleistung
Neu ist, dass Sie nun, begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person haben. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen.
Ergänzend zu der im Pflegezeitgesetz enthaltenen Möglichkeit, bei einem akut aufgetretenen Pflegefall bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben wurde die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gestärkt, indem ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, neu eingeführt wurde. Beschäftigte haben nun Anspruch auf eine entsprechende Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien so die Möglichkeit, sich im akuten Notfall um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern zu können und eine bedarfsgerechte Pflege organisieren zu können und finanzielle Sicherheit.
Unter einer akuten Pflegesituation ist allerdings keine krankheitsbedingte Betreuung des nahen Angehörigen zu verstehen. Um die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
2. Pflegezeit - Rechtsanspruch auf bis zu 6 Monate Freistellung, vollständig oder teilweise
Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
2.1. Zinsloses Darlehen
Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht.
Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.
Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
2.2. Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger
Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.
Der seit 1.1.2015 neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
2.3. Bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase
Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.
Seit 1.1.2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der pflegebedürftige nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.
3. Familienpflegezeit - Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Freistellung
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für viele Familien zur Herausforderung. Vor diesem Hintergrund gilt seit 1.1.2015 auch ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen.
Mit der Neuregelung können Angehörige bis zu 24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um die Menschen zu pflegen, die ihnen nahe stehen.
Die bisherige Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden wurde auch in den neuen Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes beibehalten, um zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben. Der befristete Teilzeitanspruch bei Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis hilft insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Auch das sog. „Blockmodell“ der Familienpflegezeit wurde beibehalten, um Beschäftigten eine flexible Aufteilung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. Denn die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Ausgenommen die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
3.1. Zinsloses Darlehen
Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht.
Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.
Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
3.2. Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger
Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung.
Der seit 1.1.2015 neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Familienpflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
Weitere Informationen sowie Merkblätter und Formulare finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter http://www.wege-zur-pflege.de
Quellenangabe: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter http://www.wege-zur-pflege.de